Zum Inhalt springen

Gefahrenquelle in der Sozialversicherung

Spätere Mitarbeit bei Verkauf eines Unternehmens führt zur Sozialversicherungspflicht

Ausgabe
Winter 2023
Erscheinungsdatum
Rubrik
Arbeitnehmernews

Unterliegt die Beschäftigung der Sozialversicherungspflicht, wenn ein Steuerberater seine Kanzlei verkauft und im Anschluss weiterhin für die Kanzlei (z. B. 50 % der bisherigen Arbeitszeit) beruflich tätig ist? Eine Grundsatzfrage die auf vergleichbare Sachverhalte (Unternehmer verkauft und arbeitet übergangsweise mit) anzuwenden ist. Das LSG Niedersachsen hat entschieden, wenn ein Steuerberater nach Veräußerung seiner Anteile an der Beratungsgesellschaft weiterhin für diese arbeitet, dann ist für die Folgezeit der statusrechtlichen Beurteilung die Mitarbeit in einem für ihn fremden Unternehmen zu Grunde zu legen (LSG Niedersachsen vom 17.03.2023, L 2 BA 38/22). Eine abhängige Beschäftigung ist in der Regel anzunehmen.

Praxishinweis

Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen, und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen. Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d.h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden. Der Umstand, dass der Beigeladene seine Tätigkeiten für die Klägerin in Teilen in seinem häuslichen Arbeitszimmer verrichtet hat und insoweit keinem Weisungsrecht nach dem Ort der Ausführung unterlag, ist in Anbetracht der vielfältigen heutigen Möglichkeiten im Homeoffice zu arbeiten kein taugliches Abgrenzungskriterium mehr (LSG Hamburg vom 26.01.2021, L 3 BA 25/19).

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

  1. Voller oder begrenzter Abzug als Werbungskosten in der SteuererklärungAbzug Stellplatzkosten als Werbungskosten möglich
  2. Prämie nutzen als VergütungsbausteinKeine Lohnerhöhung mit der Inflationsausgleichsprämie
  3. Was muss am Jahresende vom Arbeitgeber bescheinigt werden?Neue Richtlinien für Jahreslohnsteuerbescheinigung
  4. Wertguthabenkonto nutzen für Rente mit 50Steueroptimierung mit Guthabenkonten wird unterschätzt
  5. Änderungen ab VZ 2024Neue Spielregeln für Mitarbeiterbeteiligungen

Was bedeutet das
für Sie?

Gerne prüfen wir, wie sich die Neuerungen auf Ihre persönliche oder betriebliche Situation auswirken.

Made with Modulify