Zum Inhalt springen

Änderungen ab VZ 2024

Neue Spielregeln für Mitarbeiterbeteiligungen

Ausgabe
Winter 2023
Erscheinungsdatum
Rubrik
Arbeitnehmernews

Das Vordruckmuster und die „Übersicht über länderunterschiedliche Werte in der Lohnsteuer-Anmeldung 2024“ wurden mit BMF-Schreiben vom 06.09.2023 bekannt gemacht. Abweichend vom Vordruckmuster ist in den elektronischen Formularen zusätzlich zur Kennzahl 23 ein Freitextfeld für die entsprechenden Angaben vorzusehen. Ab VZ 2024 ist für die unwiderrufliche Erklärung des Arbeitgebers nach § 19a Abs. 4a EStG eine neue Kennzahl 21 mit folgender Zeilenbeschreibung aufzunehmen: „Es wird im Zusammenhang mit Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit bei Vermögensbeteiligungen eine Haftungserklärung i. S. d. § 19a Abs. 4a Satz 1 EStG abgegeben (falls ja, bitte eine „1“ eintragen).“

Geplante Gesetzesänderungen bei Vermögensbeteiligungen schon eingearbeitet

Steuerfrei ist der Vorteil des Arbeitnehmers im Rahmen eines gegenwärtigen Dienstverhältnisses aus der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Unternehmen des Arbeitgebers, soweit der Vorteil insgesamt € 2.000,00 (bis VZ 2023: € 1.440,00) im Kalenderjahr nicht übersteigt (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG i.d.F. Zukunftsfinanzierungsgesetz). Bei der Ermittlung des Vorteils im Sinne des § 19a Abs. 1 Satz 1 EStG ist ein Freibetrag von € 5.000,00 abzuziehen, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 39 EStG vorliegen (§ 19a Abs. 1 Satz 4 EStG i. d. F. Zukunftsfinanzierungsgesetz). Der nach § 19a Abs. 1 EStG nicht besteuerte Arbeitslohn unterliegt erst dann der Besteuerung nach § 19 EStG und dem Lohnsteuerabzug als sonstiger Bezug, wenn

  1. die Vermögensbeteiligung ganz oder teilweise entgeltlich oder unentgeltlich übertragen wird,
  2. seit der Übertragung der Vermögensbeteiligung zwanzig Jahre (bisher: zwölf Jahre) vergangen sind oder
  3. das Dienstverhältnis zu dem bisherigen Arbeitgeber beendet wird. Übernimmt der Arbeitgeber in diesem Fall die Lohnsteuer, ist der übernommene Abzugsbetrag nicht Teil des zu besteuernden Arbeitslohns.

Neue Haftungsübernahme durch Arbeitgeber (Dry-Income-Problematik)

19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 3 EStG ist nicht anzuwenden, wenn der Arbeitgeber spätestens mit der dem betreffenden Ereignis folgenden Lohnsteuer-Anmeldung unwiderruflich erklärt, bei Eintritt des in § 19a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 genannten Ereignisses für die betreffende Lohnsteuer zu haften (§ 42d), ohne sich der Haftung durch eine Anzeige nach § 38 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 42d Abs. 2 EStG entziehen zu können. Eine Haftungsinanspruchnahme erfordert dann keine weitere Ermessensprüfung mehr.

Trotz sorgfältiger Datenzusammenstellung können wir keine Gewähr für die vollständige Richtigkeit der dargestellten Informationen übernehmen. Bei weiteren Fragen stehen wir Ihnen im Rahmen unserer Berufsberechtigung jederzeit gerne für eine persönliche Beratung zur Verfügung.

  1. Voller oder begrenzter Abzug als Werbungskosten in der SteuererklärungAbzug Stellplatzkosten als Werbungskosten möglich
  2. Gefahrenquelle in der SozialversicherungSpätere Mitarbeit bei Verkauf eines Unternehmens führt zur Sozialversicherungspflicht
  3. Prämie nutzen als VergütungsbausteinKeine Lohnerhöhung mit der Inflationsausgleichsprämie
  4. Was muss am Jahresende vom Arbeitgeber bescheinigt werden?Neue Richtlinien für Jahreslohnsteuerbescheinigung
  5. Wertguthabenkonto nutzen für Rente mit 50Steueroptimierung mit Guthabenkonten wird unterschätzt

Was bedeutet das
für Sie?

Gerne prüfen wir, wie sich die Neuerungen auf Ihre persönliche oder betriebliche Situation auswirken.

Made with Modulify